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Werbungskosten: Aufwendungen für Statusfeststellung sind abziehbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd angesetzt werden können. Er hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Statusfeststellung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. In einem Statusfeststellungsverfahren kann beim zuständigen Sozialversicherungsträger geklärt werden, ob ein Beschäftigter eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt. Nach Auffassung des BFH ist eine berufliche Veranlassung gegeben, weil das Beratungsentgelt, das anteilig auf die Rückerstattung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge entfällt, als Werbungskosten anzuerkennen ist.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |