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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Leiharbeiter: Verpflegungsmehraufwendungen sind Werbungskosten
Leiharbeiter erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Arbeitnehmer können Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigen, wenn sie vorübergehend von ihrer Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig sind. Tätigkeitsmittelpunkt und regelmäßige Arbeitsstätte ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.
In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Nun urteilte er, dass ein Leiharbeiter typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und erwerbsbedingte Verpflegungsmehraufwendungen somit grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigen kann. Der BFH begründet seine Entscheidung mit dem Status der Leiharbeiter, die sich in der Regel nicht darauf einrichten können, dauerhaft an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt bzw. einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig zu sein.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |