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Werbungskosten: Telefongebühren sind auch bei Dienstreise absetzbar

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Sie Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung zum Teil steuerlich absetzen, wenn Sie die wöchentliche Familienheimfahrt nicht durchführen. Dann zählen die Telefonkosten für ein wöchentliches fünfzehnminütiges Gespräch anstelle der Fahrt zu den Werbungskosten. In diesem Fall gilt die Kontaktaufnahme zwischen Ihnen als auswärts beschäftigtem Arbeitnehmer und Ihrer Familie als beruflich veranlasst und damit als notwendig. Die beruflich bedingte Abwesenheit, die den persönlichen Kontakt verhindert, überlagert den grundsätzlich privaten Anlass der Telefonate.

Das Finanzgericht Niedersachsen geht nun über diesen Grundsatz, den die Finanzverwaltung ebenfalls anerkannt hat, hinaus. Nach Überzeugung der Richter sind die Aufwendungen für derartige Telefonate auch bei beruflichen Auswärtstätigkeiten, die über eine Woche hinausgehen, als Werbungskosten absetzbar - und zwar unabhängig davon, ob die Abwesenheit steuerlich als doppelte Haushaltsführung oder als Dienstreise gilt. Für den Berufstätigen sei eine solche Differenzierung nämlich unerheblich. In beiden Fällen bedinge seine längere Abwesenheit, dass er anstelle des persönlichen Kontakts telefoniert.

Hinweis: Grundsätzlich können Sie Familienheimfahrten einmal pro Woche mit 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer über die Entfernungspauschale geltend machen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie den eigenen Pkw oder die Bahn nutzen. Fahren Sie bei einer doppelten Haushaltsführung - aus welchen Gründen auch immer - ausnahmsweise einmal nicht zu Ihrer Familie, können Sie die Kosten eines fünfzehnminütigen Telefongesprächs als Werbungskosten abziehen: neben den laufenden Gebühren auch anteilige Grundgebühren für den Telefonanschluss.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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