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Arbeitsverhältnis: Vereinbarungen mit dem Ehepartner müssen stimmig sein
Arbeitet ein Verwandter im Betrieb eines Einzelunternehmers mit, gelten die gleichen steuerlichen Anforderungen an das Arbeitsverhältnis wie bei fremden Angestellten - so auch im Falle des Ehepartners. Die Vereinbarung mit dem Verwandten muss also in etwa dem entsprechen, was mit fremden Dritten vereinbart würde - so auch bezüglich der Altersvorsorge.
Daher können in der Steuerbilanz Rückstellungen für eine Pensionszusage an einen nahen Angehörigen, der im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses im Betrieb mitwirkt, durchaus gebildet werden. Dabei müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein, die das Finanzamt insbesondere bei Betriebsprüfungen immer wieder kritisch unter die Lupe nimmt:
- Die Versorgungszusage muss eindeutig vereinbart und ernsthaft gewollt sein.
- Die zugesagte Pension muss dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich betrieblich veranlasst sein, was anhand eines internen und/oder externen Fremdvergleichs festgestellt wird.
- Gegen eine ausschließlich betrieblich veranlasste bzw. ernsthaft vereinbarte Pensionszusage spricht es, wenn eine Änderung der Versorgungszusage weder ein Abschlussdatum trägt noch klar offenbart, ab wann die geänderten Bestimmungen gelten sollen.
- Die Vereinbarung muss eine Regelung für den Fall enthalten, dass der Betrieb vor Eintritt des Versorgungsfalles eingestellt wird (z.B. wegen Berufsunfähigkeit des Einzelunternehmers). Hinzu kommen Ausführungen zum Anspruch des angestellten Ehepartners (z.B. für den Fall der Betriebsaufgabe oder der Insolvenz), inwieweit er etwa durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert ist.
- Der mitarbeitende Ehegatte sollte eine leitende Funktion ausüben, die mit der eines fremden Angestellten vergleichbar und die im Arbeitsvertrag dokumentiert ist. Aus den Unterlagen muss sich ergeben, dass der Partner über eine besondere Ausbildung verfügt oder eine besondere Tätigkeit ausübt, wodurch ihm eine herausgehobene Stellung im Unternehmen zukommt.
- Gegen eine betriebliche Veranlassung des Pensionsversprechens spricht es, wenn dem Ehegatten eine dienstzeitunabhängige und auch außerdienstliche Risiken absichernde Berufsunfähigkeitsrente zugesagt wird. Hierdurch setzt der Unternehmer seinen Betrieb nämlich einem unkalkulierbaren Risiko aus, das er gegenüber einem fremden Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingegangen wäre.
Faustregel: Pensionsrückstellungen für den mitarbeitenden nahen Angehörigen dürfen gebildet werden, wenn die getroffene Versorgungsvereinbarung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre.
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zum Thema: | Einkommensteuer |