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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Dienstreisen: Fahrt zur Berufsschule gehört nicht immer dazu
Eine auswärtige Berufstätigkeit steuerlich nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln hat den Vorteil, dass für die Fahrten 0,30 EUR für jeden angefallenen Kilometer - statt nur für die einfache Entfernung - angesetzt werden können. Außerdem kann eine Verpflegungspauschale dazukommen. Reisekosten können entweder bei den Werbungskosten geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.
Hierunter fällt in der Regel auch die Fahrt eines Auszubildenden zur Berufsschule. Weil er als Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird, liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Diese ist vorübergehend, wenn er voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt und der andere Ort nicht zu seinem neuen regelmäßigen Arbeitsplatz wird. Bei Aus- und Fortbildung gelten die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten entsprechend. Dabei wird die Berufsschule nicht schon durch Besuche über längere Zeiträume zum weiteren regelmäßigen Tätigkeitsort.
Allerdings können die Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule nicht nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Bildungseinrichtung an den Betriebssitz des Ausbildungsbetriebs angeschlossen ist. Auch die Strecke zur Berufsschule fällt dann unter die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das gilt zum Beispiel für ein Krankenhaus mit angeschlossener Krankenpflegeschule. Dann können auch keine Verpflegungsmehraufwendungen für die Berufsschultage berücksichtigt werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |