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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Betriebsausflug: Umsatzsteuer wegen unentgeltlicher Wertabgaben

Spendiert der Arbeitgeber einen Betriebsausflug, muss hierauf keine Lohnsteuer anfallen, wenn es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handelt und diese pro Teilnehmer brutto maximal 110 EUR kostet. In diesen Betrag fließen neben dem Aufwand für Speisen und Getränke auch die Fahrten, Darbietungen und Geschenke an die Mitarbeiter ein. Ergibt nun die Gesamtsumme, dividiert durch die Teilnehmeranzahl, einen höheren Betrag, liegt insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Bei Betriebsveranstaltungen muss der Arbeitnehmer darüber hinaus auch noch prüfen, ob Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für den privaten Bedarf seines Personals anfällt. Keine Umsatzsteuer fällt an, wenn

  • die Zuwendung im Hinblick auf besondere Umstände geboten ist und
  • durch die Maßnahme betriebliche Zwecke verfolgt werden.

Für diese Prüfung wird die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen herangezogen, weil die Abgrenzungskriterien bei der Umsatz- und Lohnsteuer nahezu deckungsgleich sind. Hierfür wird aus Vereinfachungsgründen die Freigrenze von 110 EUR herangezogen.

Liegt Arbeitslohn vor, erbringt der Unternehmer durch die Veranstaltung von Betriebsausflügen sonstige Leistungen unentgeltlich an seine Arbeitnehmer. Das ist der Fall, wenn die Aufwendungen pro Teilnehmer und Veranstaltung 110 EUR übersteigen.

Hinweis: Dass Betriebsausflüge der Verbesserung des Arbeitsklimas und damit auch der Steigerung der Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer dienen, ist kein besonderer Grund, der eine Überlagerung der privaten Belange der Arbeitnehmer durch betriebliche Interessen rechtfertigen würde.

Es kann auch keine steuerfreie Aufmerksamkeit vorliegen. Das wäre bei üblichen Geschenken der Fall, wenn der Wert 40 EUR nicht überschreitet. Zu dieser Streitfrage ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, so dass Unternehmer entsprechende Umsatzsteuerfälle offenhalten können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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