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Arbeitnehmerveranlagung: Wie lang bleibt Zeit für die Abgabe der Steuererklärung?
Grundsätzlich müssen Privatpersonen und Unternehmer ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres bei ihrem Wohnsitzfinanzamt eingereicht haben. Diese Frist verlängert sich bis Silvester, wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung erstellt.
Dagegen haben Sie als Arbeitnehmer über die einbehaltene Lohnsteuer bereits Ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von Ihnen nur eine Erklärung, sofern es eine Nachzahlung von Ihnen erwartet, etwa bei Nebeneinkünften, einem Jobwechsel oder wenn auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V vermerkt ist. Andernfalls dürfen Sie als Arbeitnehmer dennoch freiwillig eine sogenannte Antragsveranlagung durchführen. (Mit einer freiwillig eingereichten Steuererklärung stellen Sie also einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer.) Hierzu haben Sie vier Jahre - und damit bis Ende 2014 - Zeit; anschließend verjährt der Steuerfall 2010.
Allerdings ist dieser Zeitraum strittig: In der Abgabenordnung gibt es eine Anlaufhemmung, nach der die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des dritten Jahres beginnt, wenn bis dahin keine Erklärung eingereicht worden ist. Das Finanzgericht Sachsen hat hierzu entschieden, dass die Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagungen zu berücksichtigen ist, weil Arbeitnehmern derselbe Zeitvorteil zugebilligt werden muss wie Unternehmern oder Vermietern - also eine Frist von bis zu sieben Jahren.
Die Finanzverwaltung hat im geänderten Anwendungserlass zur Abgabenordnung dagegen geregelt, dass die Anlaufhemmung grundsätzlich nicht gilt, wenn ein Steuerzahler berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben. Da zu diesem Sachverhalt eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können Altfälle hinsichtlich der Frage offengehalten werden, ob auch bei Antragsveranlagungen die Anlaufhemmung zu berücksichtigen ist.
Hinweis: Wenn Sie als Arbeitnehmer freiwillig eine Erklärung einreichen, erwarten Sie ja eine Steuererstattung. Daher ist es wenig sinnvoll, die erlaubte Vierjahresfrist voll auszuschöpfen. Denn je eher Sie die Erklärung einreichen, desto schneller gelangt die zu viel gezahlte Steuer auf Ihr Konto. Darüber hinaus ist es generell schwierig, die alten Tatsachen nach einer gewissen Zeit noch zu rekonstruieren und alle notwendigen Belege zusammenzusuchen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |