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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Steuerbefreiung: Wiedereingliederungsmaßnahmen umsatzsteuerfrei

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich auf die mögliche Umsatzsteuerfreiheit arbeitsmarktpolitischer Instrumente hingewiesen. Bei diesen handelt es sich um bestimmte berufliche Fort-, Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit deren Durchführung werden regelmäßig Drittanbieter beauftragt: gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen wie Berufsverbände, Kammern, Schulen und anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. Laut BMF können die Bildungsleistungen dieser Anbieter umsatzsteuerfrei sein, wenn sie durch die Bundesagentur mit der Durchführung einer Veranstaltung beauftragt werden.

Grundsätzlich sind Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, nach der diese Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

Das BMF stellt klar, dass die Leistungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit diese Voraussetzungen erfüllen, wenn eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Bundesweit ist die Zuständigkeit für die Erteilung einer solchen Bescheinigung leider nicht einheitlich geregelt.

Hinweis: Sofern Sie solche Bildungsmaßnahmen für die Bundesagentur für Arbeit durchführen, kontaktieren Sie uns bitte. Dann beantragen wir für Sie die Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde, damit Ihre Leistungen steuerfrei sind.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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