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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: BFH schränkt Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen ein!
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können steuerfrei sein. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind. Der Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer die Zuschläge neben dem Grundlohn zahlen. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht (z.B. Monatsgehalt, Überstundenvergütung). In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass pauschale Zuschläge nicht steuerfrei sind, wenn sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nacharbeit gezahlt werden, sondern Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung sind.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |