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Werbungskosten: Arbeitnehmer können sogar Börsenzeitschriften absetzen
Börsenzeitschriften können zu den Arbeitsmitteln gehören und damit Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München spricht dabei die Vielzahl der Titel mit Informationen für langfristige Kapitalanlagen eher für als gegen deren berufliche Nutzung.
Im Streitfall konnte der Arbeitnehmer schlüssig und glaubhaft vortragen, dass die einzelnen Titel der Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für Firmeninvestitionen dienten, um die Treffsicherheit seiner Prognosen in der Herstellung abzusichern. Dadurch konnte er auch den von der Richtigkeit seiner Einschätzungen abhängigen Gehaltsbestandteil erhöhen.
Zu den Arbeitsmitteln können grundsätzlich auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Nicht abziehbar sind jedoch Aufwendungen für die Lebensführung, auch wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit fördern können. Dabei ist die Eigenschaft einer Zeitschrift als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt in welcher Häufigkeit Eingang in die berufliche Tätigkeit gefunden hat. Schon die Verwendung der Literatur zur Vor- oder Nachbereitung von Arbeitsprozessen oder Dienstbesprechungen kann eine berufliche Nutzung darstellen.
Hinweis: Dieser Tenor ist auch deshalb besonders interessant, weil Sparer Börsenzeitschriften nicht mehr absetzen können. Denn der Werbungskostenabzug ist mit Einführung der Abgeltungsteuer vollständig gestrichen worden. Diese Einschränkung lässt sich über den Abzug bei den Lohneinkünften umgehen.
Zur Abgrenzung der Literatur als Arbeitsmittel von den Kosten der Lebensführung sind folgende Punkte zu beachten:
- Arbeitsmittel müssen unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen und überwiegend beruflich genutzt werden.
- Werden Zeitungen oder Bücher beruflich und privat gelesen, liegt ein gemischt genutzter Gegenstand vor. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dann eine prozentuale Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil möglich. Die auf den beruflichen Anteil entfallenden Kosten können dann als Werbungskosten abziehbar sein.
- Das Finanzamt kann den Werbungskostenabzug für die Arbeitsmittel nicht mit dem Argument streichen, dass die angeschaffte Literatur auch von zahlreichen Personen gekauft wird, die keine berufliche Verwendung dafür haben. Es muss vielmehr für jeden einzelnen Titel untersuchen, ob es sich um ein Arbeitsmittel handelt. Dies bestimmt sich nicht ausschließlich danach, in welchem Umfang der Inhalt für den Job gelesen wird, denn das außerdienstliche Interesse eines Arbeitnehmers an den jeweiligen Themen steht einer ausschließlich beruflichen Veranlassung nicht entgegen.
- Ob die Zeitungen für die berufliche Tätigkeit tatsächlich etwas eingebracht haben oder inwieweit ihre Lektüre erfolgversprechend war, ist nicht entscheidend. Denn es reicht schon aus, wenn Arbeitnehmer sie zur Vor- oder Nachbereitung ihrer Dienstaufgaben oder Firmenbesprechungen genutzt haben.
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