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Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei Außendienstmitarbeitern
Aufwendungen für das Büro in den eigenen vier Wänden können steuerlich in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmer oder Selbständige in der Wohnung den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung haben. Ob dieser Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu Hause, beim Arbeitgeber oder bei der Kundschaft liegt, ist gerade bei Außendienstmitarbeitern immer wieder strittig. Sie üben Tätigkeiten bei den Kunden vor Ort aus, verbringen einen Teil der Arbeitszeit zur Vorbereitung am häuslichen Arbeitsplatz und fahren gelegentlich in den Betrieb des Arbeitgebers.
Wo sie ihren qualitativen Schwerpunkt haben, wird durch eine Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt, wobei der zeitliche Umfang nicht ausschlaggebend sein muss. Wenn die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich überwiegt, schließt das daher einen unbeschränkten Abzug der Kosten nicht von vornherein aus. Das heimische Büro ist der Mittelpunkt, wenn Berufstätige dort die Handlungen vornehmen oder die Leistungen erbringen, die wesentlich und prägend sind.
Die Betreuung von Auftraggebern und Kunden vor Ort ist in der Regel als Kerntätigkeit eines Außendienstmitarbeiters anzusehen, etwa bei einem Handelsvertreter. Daher ist hier auch nur ein beschränkter Abzug der Arbeitszimmerkosten mit bis zu 1.250 EUR im Jahr möglich. Anders sieht es aber aus, wenn keine klassische Außendiensttätigkeit vorliegt, weil die Aktivitäten über die eines Verkäufers vor Ort hinausgehen. Das gilt beispielsweise, wenn
- nur etwa ein Drittel der Arbeitszeit auf den Außendienst (Besprechung beim Kunden) und der Rest auf Heimarbeit entfällt,
- die wesentlichen Arbeiten wie Projektplanung, Begleitung von Ausschreibungen sowie Nachbereitung im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden,
- der Aufenthalt in der Wohnung in qualitativer Hinsicht ein größeres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort hat oder
- einem Großteil der Aufträge überhaupt keine Kundengespräche vor Ort vorausgehen, sondern ein bloßer E-Mail- oder Telefonkontakt besteht.
Vor dem Finanzgericht Düsseldorf klagte eine angestellte Bauingenieurin, weil das Finanzamt die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers nicht zum Abzug zugelassen hatte. Die Richter gaben der Bauingenieurin Recht: Sie übt in ihrem Arbeitszimmer ingenieursmäßige Tätigkeiten aus, die wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen geprägt sind und über die Akquisition und Angebotserstellung hinausgehen. Das häusliche Arbeitszimmer kann auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu den Aufgaben der Ingenieurin gehört.
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