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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Altersteilzeit: Wann ist ein vorzeitig ausgezahltes Wertguthaben zu versteuern?

Wenn Sie sich als Arbeitnehmer für eine Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, durchlaufen Sie zwei Phasen: In der ersten sogenannten Arbeitsphase erhalten Sie bei gleichbleibender Arbeitszeit weniger Lohn ausgezahlt und sparen sich sozusagen Lohnansprüche an. In der anschließenden Freistellungsphase werden Ihnen diese Beträge dann bei gleichzeitiger Arbeitsfreistellung wieder ausgezahlt.

Was passiert jedoch aus steuerlicher Sicht, wenn das Arbeitsverhältnis mitten in der Ansparphase beendet wird und der Arbeitgeber die angesparten Beträge auf einen Schlag an den Arbeitnehmer auszahlt? Ein solcher Fall lag jetzt dem Bundesfinanzhof (BFH) vor: Ein Arbeitnehmer bekam sein angespartes Wertguthaben aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2007 zurückerstattet. Er wollte das Finanzamt davon überzeugen, die Beträge bereits in 2006 als Arbeitslohn anzusetzen, da diese zeitliche Zuordnung für ihn steuerlich günstiger war. Er argumentierte, dass die angesparten Beträge schließlich auf seine Arbeitsleistung aus 2006 entfielen.

Doch der BFH entschied, dass die Zahlung erst im Jahr des Zuflusses, also in 2007, zu versteuern ist. Die Rückzahlung ist ein sogenannter sonstiger Bezug, der durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht ist. Nach einer eindeutigen Regelung im Einkommensteuergesetz müssen sonstige Bezüge strikt nach dem sogenannten Zuflussprinzip erfasst werden, das heißt im Zeitpunkt der Überweisung auf das Konto des Arbeitnehmers!

Hinweis: Wäre die Zahlung vom Gericht nicht als sonstiger Bezug, sondern als laufender Arbeitslohn eingestuft worden, hätten die Beträge nach einer Regelung im Einkommensteuergesetz in dem Kalenderjahr besteuert werden müssen, in dem der entsprechende Lohnzahlungszeitraum endet. Das wäre dann 2006 gewesen!

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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