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Entfernungspauschale: Wann der längere Weg zur Arbeit abziehbar ist
Pendelt der Arbeitnehmer zur Arbeit, kann er pro Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 EUR als Werbungskosten abziehen. Die maßgebliche Entfernung richtet sich dabei im Regelfall nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Im Einkommensteuergesetz gibt es aber noch eine Hintertür: Nutzt der Arbeitnehmer eine längere Fahrtstrecke, kann er auch diese Strecke steuerlich geltend machen, sofern sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist! Wer also beispielsweise wegen Staus, Baustellen oder langer Ampelschaltungen eine Umwegstrecke fährt, kann die Entfernungspauschale für diese längere Strecke abziehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich untersucht, wann eine Umwegstrecke als offensichtlich verkehrsgünstiger anzuerkennen ist, und entschieden, dass das Finanzamt keine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten für den Ansatz der längeren Verbindung voraussetzen darf. Eine Umwegstrecke kann auch bei geringerer Zeitersparnis als verkehrsgünstiger akzeptiert werden, wenn andere Umstände wie z. B. eine günstigere Streckenführung oder weniger Ampeln dafür sprechen. In einem anderen Fall stellte der BFH klar, dass die längere Straßenverbindung aber nur dann steuerlich angesetzt werden darf, wenn sie auch tatsächlich genutzt worden ist.
Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer, deren Umwegstrecke nur eine geringe Fahrzeitersparnis mit sich bringt. Wenn Sie eine solche Umwegstrecke nutzen, sollten Sie dennoch frühzeitig Beweisvorsorge treffen! Beispielsweise können Sie Zeitungsberichte über umfassende Baumaßnahmen oder ständiges Verkehrschaos auf der kürzeren Strecke sammeln, um so später belegen zu können, dass die von Ihnen genutzte Strecke tatsächlich verkehrsgünstiger war.
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zum Thema: | Einkommensteuer |