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Doppelte Haushaltsführung: Kostentragung am Erstwohnsitz ist nicht zwingend erforderlich

Damit eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird, ist deren berufliche Veranlassung nachzuweisen. Zudem muss sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses weiterhin am Hauptwohnort befinden - dort muss also ein eigener Hausstand vorhanden sein.

Insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften prüft das Finanzamt gerne, ob sich der Arbeitnehmer, der die doppelte Haushaltsführung unterhält, auch an den Aufwendungen für die Erstwohnung beteiligt hat. Ohne Kostenbeteiligung fallen die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung häufig dem Rotstift zum Opfer.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat für unverheiratete Arbeitnehmer jetzt eine Lanze gebrochen. Die Richter entschieden, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts nicht zwingend erforderlich ist. Denn für die Frage, ob ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhalten wird, darf das Finanzamt nicht ausschließlich auf die finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten abstellen! Die Kostentragung ist lediglich ein Indiz für einen eigenen Hausstand, jedoch keine unerlässliche Voraussetzung. Die Finanzrichter berufen sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Auch ohne Kostentragung kann ein eigener Hausstand vorliegen, wenn die Gesamtumstände des Einzelfalls dafür sprechen. Im Urteilsfall überzeugte das FG, dass die klagende Arbeitnehmerin unstreitig in die Erstwohnung eingezogen war, am Beschäftigungsort eine kleinere Wohnung bezogen hatte und häufig zum Erstwohnsitz gefahren war. Für den Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz sprach auch, dass die Arbeitnehmerin ihren Lebenspartner später geheiratet hatte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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