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Lohnsteuerhaftung: Pauschale Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit sind nicht steuerfrei!

Lohnzuschläge, die Arbeitnehmer für die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht erhalten, sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Deshalb sind pauschale Zahlungen, die ohne Anlehnung an die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (in den begünstigten Zeiten) gewährt werden, als "regulärer" Arbeitslohn zu versteuern.

Diese Grundregel hat kürzlich auch ein Arbeitgeber aus Niedersachsen zu spüren bekommen, der seinen Arbeitnehmern pauschale Lohnzuschläge ausgezahlt hatte, ohne davon Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt wurde auf diese Zahlungen aufmerksam und nahm den Arbeitgeber für die nichtabgeführte Lohnsteuer in Haftung. Denn nach Auffassung des Amtes lag steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt recht und urteilte, dass pauschale Zuschläge allenfalls dann steuerfrei belassen werden können, wenn der Arbeitgeber sie als Abschlag oder Vorschuss zahlt und am Ende des Jahres über eine Einzelabrechnung an die tatsächlich geleistete Arbeitszeit anpasst. Ergeben sich dann Differenzen zwischen den pauschalen Vorschüssen und dem errechneten steuerfreien Betrag laut Einzelabrechnung, muss der zu viel ausgezahlte Vorschuss nachträglich als steuerpflichtiger Lohn behandelt werden. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber aber keine solche Einzelabrechnung erstellt, so dass die pauschalen Zahlungen voll steuerpflichtig waren.

Hinweis: Arbeitgebern ist dringend davon abzuraten, pauschale Zuschläge ohne spätere Einzelabrechnung steuerfrei an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Ansonsten drohen ihnen erhebliche Steuernachforderungen! Nach der Rechtsprechung des BFH können Pauschalzahlungen ohne Einzelabrechnung nur in Ausnahmefällen steuerfrei gezahlt werden, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer fast ausschließlich zur Nachtzeit arbeitet.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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