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Arbeitslohn von dritter Seite: Verbilligte Apothekenartikel lösen keine Lohnsteuer aus

Bezieht eine Belegschaft verbilligte Produkte über ein Unternehmen, das auch ihren Arbeitgeber beliefert, liegt darin kein (dem Lohnsteuerabzug unterliegender) geldwerter Vorteil von dritter Seite. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) jetzt in einem Fall entschieden, in dem Mitarbeiter eines Krankenhauses verbilligte Apothekenartikel beziehen konnten.

Lohnzahlungen von dritter Seite werden wie folgt unterschieden:

a) Unechte Lohnzahlungen

Der Arbeitgeber muss Lohnsteuer entrichten, wenn ein Dritter den Arbeitnehmern Vorteile zukommen lässt und dabei lediglich als Leistungsmittler des Arbeitgebers fungiert, das heißt im Auftrag des Arbeitgebers leistet oder die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat. In diesem Fall spricht man von unechten Lohnzahlungen durch Dritte.

b) Echte Lohnzahlungen

Ist der Dritte dagegen kein bloßer Leistungsmittler, liegt eine echte Lohnzahlung durch Dritte vor. Diese Lohnzahlung unterliegt nur dann dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird und in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war.

Die Rabatte müssen zudem für die Beschäftigung gewährt werden und durch das Dienstverhältnis veranlasst sein. Arbeitslohn liegt deshalb nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen gewährt wird.

Hier liegt der Knackpunkt im Apotheken-Fall: Die Rabattgewährung durch die Apotheke erfüllte nach Auffassung des FG nicht die Voraussetzungen für Arbeitslohn, denn sie diente nicht zum Ausgleich von Arbeitsleistung. Die Argumentation der Richter: Seit der Abschaffung des Rabattgesetzes räumen viele Handelsunternehmen Rabatte ein und werben damit. Hintergrund solcher Vorteilsprogramme ist meist das Interesse der Händler, neue Kunden zu gewinnen, diese an sich zu binden und auch trotz rabattierter Preise noch einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften. Mit dem Arbeitsverhältnis hatten die Rabatte also nichts zu tun.

Hinweis: Auch unechte Lohnzahlungen können steuerfrei bleiben, wenn die Freigrenze von 44 EUR pro Monat für Sachbezüge eingehalten wird. Bei einem Jahresbetrag von 528 EUR (12 x 44 EUR) und einem Rabatt von durchschnittlich 40 % müsste ein Arbeitnehmer pro Jahr schon Artikel im Wert von mehr als 1.320 EUR (Normalpreis) kaufen, um diese Freigrenze zu "knacken".  

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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