Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnsteuer: Wenn der Arbeitgeber die Fortbildung zahlt

Bildet sich ein Arbeitnehmer auf Kosten seines Arbeitgebers beruflich fort, ist darin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird.

Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter eine Kostenübernahme bei Ausbildungsdienstverhältnissen und beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen nicht als steuerpflichtigen Vorteil ansehen.

Für Ausbildungsdienstverhältnisse gilt:

  • Ist der Arbeitgeber der Schuldner der Studiengebühren, wird wegen eines unterstellten eigenbetrieblichen Interesses kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen. Somit sind auch Gebühren eines dualen Studiums, die der Arbeitgeber als unmittelbarer Schuldner übernimmt, kein Arbeitslohn.
  • Ist der Arbeitnehmer der Schuldner der Studiengebühren, liegt kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet hat und die übernommenen Kosten bei Kündigung des Arbeitnehmers zurückverlangen kann.

Für berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen gilt:

  • Grundsätzlich wird ein berufsbegleitendes Studium als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung angesehen, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. In diesem Fall führt eine Kostenübernahme nicht zu Arbeitslohn, denn es liegt ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor.
  • Schuldet der Arbeitnehmer die Studiengebühren, liegt ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse (= kein steuerpflichtiger Vorteil) nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme vorab schriftlich zugesagt hat.
  • Schuldet der Arbeitgeber die Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse unterstellt (= kein steuerpflichtiger Vorteil).
  • Der Arbeitgeber muss auf der ihm vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe angeben. Eine Kopie des ergänzten Belegs muss er zudem zum Lohnkonto nehmen.
  • Die Übernahme von Studienkosten in Form eines Darlehens löst keine lohnsteuerlichen Folgen aus, wenn marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung getroffen wurden.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.