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Familienheimfahrt: Kosten müssen tatsächlich entstanden sein
Haben Sie schon mal einen doppelten Haushalt geführt? Dann können Sie mit dem Begriff Familienheimfahrt sicher etwas anfangen. Dahinter steckt eine steuerliche Regelung zur doppelten Haushaltsführung, wonach die Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum eigenen Hausstand (z.B. Rückfahrt zur Familie am Freitag) und in umgekehrter Richtung (z.B. Hinfahrt zur Arbeit am Montag) jeweils für eine Fahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Die Kosten werden dabei mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung abgerechnet.
Es stellt sich die praxisrelevante Frage, wie Arbeitnehmer mit Zweitwohnsitz vorgehen müssen, wenn ihnen für die Fahrten gar keine Kosten entstanden sind - etwa bei kostenloser Zugbenutzung. Können über die Pendlerpauschale nur Kosten abgesetzt werden, die tatsächlich entstanden ist? Oder lässt sich die Pauschale auch rein fiktiv und unabhängig von tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen?
Antworten auf diese Fragen gab jetzt das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG). Das Gericht ist der Meinung, dass der steuerliche Abzug von Familienheimfahrten voraussetzt, dass hierfür tatsächlich Aufwendungen getragen wurden - sei es durch Abfluss von Gütern in Geld oder in Geldeswert.
Zwar wird in der Fachliteratur auch die Ansicht vertreten, dass eine tatsächliche Kostenentstehung ausnahmsweise nicht erforderlich ist. Das FG schließt sich dieser Literaturmeinung aber nicht an, sondern stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine tatsächliche Vermögensminderung fordert. Voraussetzung ist der wirtschaftliche Verzehr realer Vermögenswerte, die der jeweils einkünfteerzielenden Person zuzurechnen sind. Es muss somit grundsätzlich ein Aufwand durch eine tatsächliche Vermögensminderung eingetreten sein.
Hinweis: Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale erlaubt zwar auch den Ansatz von Aufwendungen, wenn die Fahrten per Rad oder als Begleiter in einer Fahrgemeinschaft erfolgen. Dadurch könnte man zu der Ansicht gelangen, dass es für den Ansatz der Pauschale allein darauf ankommt, ob die Arbeitsstätte aufgesucht oder die Familienheimfahrt angetreten wird. Eine derartige Sichtweise vertrat das FG aber nicht.
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zum Thema: | Einkommensteuer |