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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Regelmäßige Arbeitsstätte: Rettungsassistent darf Verpflegungsmehraufwendungen abziehen

Wenn Sie beruflich außerhalb Ihres Tätigkeitsmittelpunkts bzw. Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig werden, können Sie für solche Arbeitseinsätze bestimmte Pauschbeträge als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. Diese Verpflegungsmehraufwendungen betragen

  • bei einer Abwesenheit zwischen 8 und 14 Stunden:                         6 EUR
  • bei einer Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden:                      12 EUR
  • bei einer Abwesenheit von 24 Stunden:                                          24 EUR

Seit der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte im Jahr 2011 geändert hat, kommen mehr Arbeitnehmer als bisher in den Genuss der Pauschbeträge. Denn die Richter entschieden, dass ein Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann - nämlich nur an dem Ort, dem eine zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten zukommt. Stehen alle Tätigkeitsorte des Arbeitnehmers gleichwertig nebeneinander und kommt keinem Ort eine zentrale Bedeutung zu, verfügt der Arbeitnehmer über gar keine regelmäßige Arbeitsstätte. Dann kann er für jeden Arbeitstag Verpflegungsmehraufwendungen abziehen.

Der BFH hat diese Rechtsprechung jetzt im Fall eines Rettungsassistenten bekräftigt, der in zwei Rettungswachen und in verschiedenen Einsatzfahrzeugen tätig war. Er hatte für seine Arbeitseinsätze Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht. Nachdem das Finanzgericht (FG) den Abzug der Kosten komplett abgelehnt hatte, kassierte der BFH das ablehnende Urteil und rief den Finanzrichtern die neue BFH-Rechtsprechung in Erinnerung. Danach kann der Rettungsassistent seine Verpflegungsmehraufwendungen entweder komplett abziehen, sofern er über gar keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt oder zumindest teilweise, sofern ein Einsatzort als regelmäßige Arbeitsstätte anzuerkennen ist.

Hinweis: Das FG wird nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen müssen, ob und gegebenenfalls wo der Rettungssanitäter eine regelmäßige Arbeitsstätte hatte. Die Chancen auf steuerliche Anerkennung zumindest eines Kostenteils stehen gut.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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