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Besteuerung des Arbeitslohns: Das plant der Gesetzgeber für 2013
Der vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2013 enthält viele Neuregelungen. Für Arbeitnehmer und das Lohnbüro sind dabei insbesondere zwei wichtige Vorhaben zu beachten, die die Besteuerung des Arbeitslohns betreffen.
1. Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Ein Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren soll - künftig als Regelfall - für zwei Jahre statt für ein Jahr gelten. Dies ist eine Folge der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Der Fiskus erhofft sich durch die verdoppelte Geltungsdauer eine Verfahrensvereinfachung. Allerdings ist die programmtechnische Umsetzung erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 möglich. Bis Ende 2013 gilt die derzeitige einjährige Geltungsdauer der Freibeträge. Vorteil des Vorhabens ist, dass das Finanzamt - sofern die Verhältnisse des Arbeitnehmers im Wesentlichen gleich geblieben sind - künftig nach Ablauf der zwei Jahre auf nähere Angaben verzichten kann. Eine weitere Berücksichtigung des Freibetrags für die folgenden 24 Monate soll dann mit einem vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung möglich sein.
Hinweis: Aufgrund der Gefahr von Steuerausfällen steht der Eintrag eines Freibetrags bei den ELStAM-Daten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Arbeitnehmer sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet,
- bei Veränderungen zu ihren Ungunsten den Freibetrag reduzieren zu lassen und
- eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wobei zu Unrecht berücksichtigte Freibeträge spätestens im Veranlagungsverfahren korrigiert werden.
Umgekehrt kann der Arbeitnehmer bei Änderungen zu seinen Gunsten - zum Beispiel wenn sich beim Arbeitgeberwechsel die Entfernung zur Arbeitsstätte vergrößert - den Freibetrag erhöhen lassen. Er ist also nicht für den gesamten Zweijahreszeitraum gebunden.
2. Listenpreis bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Aus der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung oder bei Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeit entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser wird nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer ermittelt. Diese Verfahrensweise benachteiligt Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, weil deren Listenpreis derzeit höher ist als der von normalen Kfz.
Die Verbreitung von Elektrofahrzeugen soll aber nicht durch den Ansatz des höheren Listenpreises behindert werden. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, den Listenpreis um die Kosten für den Akku zu mindern. Für bis Ende 2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge sind das pauschal minus 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie. Für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge mindert sich der Betrag von 500 EUR jährlich um je 50 EUR pro kWh, beschränkt auf eine Batteriekapazität von 20 kWh.
Hinweis: Für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge wird die Minderung des Bruttolistenpreises auf maximal 10.000 EUR begrenzt. Dieser Höchstbetrag mindert sich in den Folgejahren um jeweils 500 EUR pro Jahr.
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