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Reisekosten: Übernachtungskosten dürfen geschätzt werden
Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können Sie neben Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten (z.B. Parkgebühren) auch die Kosten für Übernachtungen steuermindernd geltend machen. Während Verpflegungsmehraufwendungen mit festen Pauschbeträgen abgesetzt werden können, sind Übernachtungskosten dem Finanzamt grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen (Abzug der tatsächlichen Kosten).
Hinweis: Für Übernachtungen auf Auslandsreisen veröffentlicht das Bundesfinanzministerium zwar regelmäßig bestimmte Pauschbeträge. Diese bestimmen aber nur, in welcher Höhe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Übernachtungskosten pauschal steuerfrei erstatten darf. Für den Werbungskostenabzug gelten diese Pauschbeträge nicht.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Übernachtungskosten bei fehlendem Nachweis auch geschätzt werden dürfen. Im Urteilsfall hatte ein Lkw-Fahrer im internationalen Fernverkehr während seiner Auslandseinsätze stets in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet. Für jede Übernachtung setzte er 5 EUR als Werbungskosten an. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht akzeptierten diese Kostenschätzung.
Der BFH aber urteilte, dass bei Übernachtungen auf einem Lkw typischerweise Kosten für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafstätte anfallen. Vor diesem Hintergrund sei ein Werbungskostenabzug von 5 EUR pro Nacht durchaus realistisch. Das FG muss seine ablehnende Entscheidung anhand dieser Grundsätze nun noch einmal überdenken. Für den Lkw-Fahrer stehen die Chancen gut, seine 5 EUR pro Nacht letztlich abziehen zu dürfen.
Hinweis: Sofern Sie Übernachtungskosten im Schätzungswege geltend machen wollen, ist dieses BFH-Urteil eine gute Argumentationsgrundlage. Um später eine Grundlage für eine Schätzung bieten zu können, sollten Sie aber möglichst viele Quittungen rund um die Übernachtungen sammeln.
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zum Thema: | Einkommensteuer |