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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Rückdeckungsversicherung: Wann fließt bei einer kündigungsbedingten Übertragung Arbeitslohn zu?

Eine sogenannte Rückdeckungsversicherung schließt ein Arbeitgeber bei einem Versicherungsunternehmen ab, um sich die Mittel zur Leistung einer Versorgung zu verschaffen, die er seinem Arbeitnehmer zugesagt hat. Versicherte Person ist also der Arbeitnehmer; Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Arbeitgeber.

Kann sich ein gekündigter Arbeitnehmer zwischen der Fortführung der Rückdeckungs- als Einzelversicherung und der Auszahlung des sogenannten Übertragungswerts entscheiden, fließt ihm der Übertragungswert als Arbeitslohn zu. Das gilt unabhängig davon, ob er die konkrete Höhe dieses - als "sonstiger Bezug" qualifizierten - Betrags dann schon kennt. Denn ein sonstiger Bezug wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt, in dem er also die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erlangt.

Das bloße Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führt den Zufluss dagegen noch nicht herbei. Bei diesen ist der Zufluss erst mit der Erfüllung gegeben und dafür maßgeblich, in welchem Veranlagungs- oder Lohnzahlungszeitraum eine Einnahme erfasst wird.

Bei Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber an einen Dritten wie den Versicherer zahlt, hängt die Zuordnung zum Arbeitslohn davon ab, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt, die dieser dann zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet. Davon geht der Fiskus aus, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Zuwendungen an eine Unterstützungseinrichtung räumen dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch ein. Demach stellen

  • die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung Arbeitslohn dar, denn hier hat der Arbeitgeber nur die Pflicht, die Prämien für die Versorgung des Arbeitnehmers an den Versicherer abzuführen;
  • die Beiträge des Arbeitgebers für eine Rückdeckungsversicherung noch keinen Arbeitslohn dar, sondern erst die an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge aus der Versorgungszusage.

Scheidet der Arbeitnehmer aber wegen Kündigung aus der Rückdeckungsversicherung aus und werden Deckungskapital und Überschüsse auf eine neue Einzelversicherung des Arbeitnehmers übertragen, fließt ihm der Wert mit der Übertragung zu. Dieser Wert ist als Arbeitslohn zu erfassen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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