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Fortbildungskosten: Musiklehrer kann Fahrten zu Orchesterproben nicht absetzen
Arbeiten Sie als Lehrer, dürften Sie in letzter Zeit vor allem Nachrichten über die Änderungen bei der Besteuerung des häuslichen Arbeitszimmers erreicht haben. In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) geht es zwar wieder um die Werbungskosten Ihres Berufsstands, zur Abwechslung allerdings im Bereich der Fortbildungskosten: Demnach kann ein Fachschullehrer für Musik seine Aufwendungen für Fahrten zu Orchesterproben nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, da es sich bei diesen um Kosten der privaten Lebensführung handelt.
Der Lehrer hatte für seine Fahrten zu Musikproben verschiedener Sinfonieorchester Fortbildungskosten geltend gemacht. Dazu hatte er verschiedene Bescheinigungen von Orchesterleitern über seine Tätigkeit vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sein Arbeitgeber eine stetige Weiterbildung fordert und dass eine künstlerische Weiterbildung nur im Zusammenspiel mit gleichermaßen ausgebildeten Musikern in professionellen Ensembles erfolgen kann. Das sahen die Richter aber anders: Allein die Tatsache, dass der Lehrer über mehrere Jahre in großem Umfang Fahrtkosten zu Proben und zu Konzerten hatte, zeigte schon einen wesentlichen privaten Aspekt.
Zwar können Sie Aufwendungen zum Erwerb bestimmter Kenntnisse als Werbungskosten abziehen, wenn diese konkret mit Ihrer Berufstätigkeit zusammenhängen und wenn zum Beweis äußerlich erkennbare Merkmale als Indizien herangezogen werden können. Für die berufliche Veranlassung eines Lehrers, an einem Kurs teilzunehmen, spricht laut FG unter anderem, dass
- er tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt,
- der Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung ist,
- er Sonderurlaub bekommt,
- das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt ist,
- der Lehrgang mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen wird und
- die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden sollen.
Im Fall des Musiklehrers lag aber so gut wie keines dieser Indizien - und somit auch keine berufliche Veranlassung - vor. Zwar erkennt das Pädagogische Landesinstitut Proben und Konzerte als dienstlichen Interessen dienend an. Das reicht aber noch nicht, da das auch für Lehrkräfte gilt, die keinen Musikunterricht erteilen. Denn es ist zu unterscheiden zwischen
- lediglich dienstlichen Interessen dienend und
- für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sein.
Nur bei der zweiten Alternative wird Sonderurlaub gewährt.
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