Aktuelles
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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Ermäßigte Lohnsteuer: Zuwendungen an Arbeitnehmer, die keine Lohnbestandteile sind
Die Bundesregierung hat Regelungen des Einkommensteuergesetzes aufgelistet, die es ermöglichen, Lohn- oder Entgeltbestandteile ermäßigt zu besteuern oder steuerfrei zu behandeln. Anhand der folgenden, alphabetisch geordneten Liste können Sie ersehen, welche Zuwendungen an Arbeitnehmer steuerlich keine Lohnbestandteile darstellen und damit auch keine Sozialversicherungskosten auslösen:
- Arbeitsessen bis zur Freigrenze von 40 EUR: steuerfrei
- Aufmerksamkeiten bei Sachzuwendungen im Wert von maximal 40 EUR: steuerfrei
- Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nichtkapitalgedeckte Pensionskasse: steuerfrei
- Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen: steuerfrei
- Betriebsveranstaltungen bis zur Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer: steuerfrei
- Diensteinführung, Verabschiedung usw. bis zur Freigrenze für Sachleistungen von 110 EUR je Person: steuerfrei
- Fehlgeldentschädigungen bis 16 EUR: steuerfrei
- Mietvorteile: steuerfrei
- Minijobs, kurzfristig Beschäftigte, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft: Lohnsteuerpauschalierung durch den Arbeitgeber möglich
- PC-Schenkung, Internet- oder Fahrtkostenzuschüsse: Lohnsteuerpauschalierung durch den Arbeitgeber möglich
- Privatnutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten usw.: steuerfrei
- Reise-, Umzugskosten und Verpflegungsmehraufwendungen: steuerfrei
- Sachprämien aus dem Firmensortiment bis 1.080 EUR: steuerfrei
- Überlassung typischer Berufskleidung: steuerfrei
- Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern: steuerfrei
- Vermögensbeteiligungen bis 360 EUR: steuerfrei
- Werkzeuggeld: steuerfrei
- Zukunftssicherungsleistungen (betriebliche Altersversorgung, Unfallversicherung): Lohnsteuerpauschalierung durch den Arbeitgeber möglich
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: steuerfrei
Hinweis: Zu folgenden Regelungen aus der obigen Liste sind Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig:
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen von 110 EUR
- Begriff "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn", beispielsweise im Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |