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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Telefoninterviewer: Auch freie Honorarkräfte sind steuerlich Arbeitnehmer
Beschäftigt ein Meinungsforschungsinstitut Telefoninterviewer auf freiberuflicher Basis, stellt ihnen einen Arbeitsplatz im Institut zur Verfügung und kalkuliert ihr Honorar nach der Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Befragungen, sind die Interviewer steuerrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen. Als Folge muss das Institut Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Andernfalls kann es auch nach Jahren noch in Haftung genommen werden. Da die Steuerhöhe in solchen Fällen meist nicht mehr für jeden Beschäftigten nach Lohnsteuerklasse, Kindern, Familienstand und Konfession ermittelt werden kann, nehmen die Lohnsteuer-Außenprüfer eine Schätzung vor, auf deren Grundlage der Haftungsbetrag pauschal berechnet wird.
Als Arbeitnehmer gelten Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind und dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen beispielsweise folgende Merkmale:
- persönliche Abhängigkeit
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
- feste Arbeitszeiten und gleichbleibender Ort
- feste Bezüge
- Anspruch auf Urlaub, sonstige Sozialleistungen, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Überstundenvergütung
- kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative
- kein Investitions- bzw. Vermögensrisiko
- keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln auf eigene Kosten
Diese Merkmale sind im Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, wobei die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend ist. Sie wird bestenfalls als Indiz gewertet.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |