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Doppelte Haushaltsführung: 141 km zur Arbeitsstätte sind akzeptabel
Es gibt Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), bei denen man überrascht die Augenbrauen hochzieht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, eine doppelte Haushaltsführung selbst dann noch steuerlich anzuerkennen, wenn der Zweithaushalt 141 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt! Unter "Wohnen am Beschäftigungsort", wie es die Regeln zur doppelten Haushaltsführung vorschreiben, verstehen Sie sicher auch etwas anderes.
Doch betrachtet man die Argumentation des BFH genauer, ist das Urteil nicht mehr allzu überraschend. Denn die Anerkennung der Zweitwohnung hängt demnach vom jeweiligen Einzelfall ab. Insbesondere muss die individuelle Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrachtet werden. Die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte ist ein wesentliches, nicht aber alleiniges Entscheidungsmerkmal. Unerheblich ist ferner, ob Zweitwohnung und Arbeitsstätte innerhalb derselben Gemeinde- oder Landesgrenzen liegen.
Im Urteilsfall hat der BFH die doppelte Haushaltsführung einer Arbeitnehmerin anerkannt, die ihre Arbeitsstätte mit dem ICE innerhalb einer Stunde erreichen konnte. Angesichts steigender Mobilitätsanforderungen fand der BFH einen solchen Zeitaufwand durchaus üblich. Die berufliche Veranlassung ihrer Zweitwohnung wurde zudem durch den Umstand bekräftigt, dass sich die Arbeitsstätte der Frau zunächst am Ort der Zweitwohnung befunden und der Arbeitgeber den Firmensitz erst später wegverlegt hatte.
Hinweis: Eine weite Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist somit für sich gesehen kein Argument, um eine doppelte Haushaltsführung abzuerkennen. Sofern Ihr Finanzamt sich darauf stützt, bietet Ihnen das BFH-Urteil eine gute Argumentationsgrundlage. Allerdings sollten Sie die günstige Verkehrsverbindung anhand von Fahrplänen nachweisen können. Legen Sie 141 km über die Landstraße zurück, haben Sie keine allzu guten Chancen darauf, dass Ihre doppelte Haushaltsführung anerkannt wird.
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zum Thema: | Einkommensteuer |