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Fahrtkosten: Arbeitnehmer können künftig besser abrechnen
Mehrfach hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Angestellter nicht mehr als eine, unter Umständen auch gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, und damit seine alte Rechtsprechung geändert. Seither kann der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers selbst dann nur an einem Ort liegen, wenn er laufend und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Dienstherrn aufsucht.
Der geänderten BFH-Rechtsprechung folgend soll der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte neu definiert werden: Nach einem Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Reisekostenrechts gibt dann nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis, die vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen (des Arbeits- oder Rahmenvertrags) zu bestimmen ist. Lediglich behelfsweise können quantitative Kriterien wie der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit herangezogen werden.
Für Arbeitnehmer hat diese Änderung die erfreuliche Konsequenz, dass sie
- seltener die Pendlerpauschale (von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer) und öfter nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 EUR je gefahrenem Streckenkilometer) abrechnen und
- die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen können.
Denn nur für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug nach der Pendlerpauschale - Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten werden hingegen als Auswärtstätigkeit qualifiziert. Hieraus ergeben sich zwei weitere Vorteile:
- Arbeitnehmer können Verpflegungsmehraufwendungen von bis zu 24 EUR pro Reisetag geltend machen.
- Dürfen Angestellte einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen, müssen sie einen geldwerten Vorteil versteuern. Dies gilt allerdings nur für die regelmäßige Arbeitsstätte - das Pendeln zum täglichen Einsatzort ist eine Dienstreise. In Folge entfällt der geldwerte Vorteil.
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