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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Berufsbegleitendes Studium: Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren
Grundsätzlich gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt aber nicht für Studiengebühren, die ein Arbeitgeber für das berufsbegleitende Studium eines Arbeitnehmers übernimmt.
Dabei sind zwei Alternativen zu unterscheiden: Bei einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses gibt es kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Übernimmt er die Studiengebühren, führt das zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann keine Werbungskosten abziehen. Ist dagegen eine berufliche Veranlassung gegeben, ist die Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Die Übernahme der Studiengebühren führt nicht zu Arbeitslohn.
Ein berufsbegleitendes Studium findet dann im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn es Gegenstand des Dienstverhältnisses ist und die Teilnahme zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört. Ist das Studium kein Gegenstand des Dienstverhältnisses, dann ist es auch irrelevant, ob der Arbeitgeber es beispielsweise durch ein Stipendium fördert.
Schuldet der Arbeitgeber - im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses - die Studiengebühren, unterstellt das Finanzamt ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse und nimmt keinen Vorteil mit Arbeitslohncharakter an. Ist der Arbeitnehmer der Schuldner und übernimmt sein Chef dennoch die Gebühren, wird ein eigenbetriebliches Interesse nur dann unterstellt, wenn sich der Arbeitgeber vertraglich zur Übernahme verpflichtet und sie zurückfordern kann, wenn der Begünstigte das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss auf eigenen Wunsch verlässt. Kündigt der Angestellte, gilt dies selbst dann noch, wenn der Grund für das Ausscheiden allein in die Verantwortung des Arbeitgebers fällt, etwa weil er den Standort schließt und der Arbeitnehmer das Angebot eines Ausweicharbeitsplatzes ausschlägt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |