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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Steuerfreie Reisekostenerstattung: Einrichtung eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern beruflich veranlasste Reisekosten steuerfrei erstatten - das heißt, sie können die Reisekostenvergütungen ohne Lohnsteuereinbehalt auszahlen. Der Arbeitnehmer muss den Zuschuss auch nicht über seine Einkommensteuererklärung versteuern. Steuerfrei erstattungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Übernachtungs- und Reisenebenkosten wie beispielsweise Parkgebühren. Damit eine steuerfreie Erstattung möglich ist, muss der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig geworden sein.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist laut Bundesfinanzhof die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der ein Arbeitnehmer zugeordnet ist und die dieser nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Die betriebliche Einrichtung eines Dritten (z.B. eines Kunden des Arbeitgebers) kann danach keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers sein - selbst wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Nur wenn der Arbeitgeber über eine eigene betriebliche Einrichtung beim Kunden verfügt, kann der Arbeitnehmer dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen.
Hinweis: Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte ist im Steuerrecht nicht nur für die Möglichkeit einer steuerfreien Reisekostenerstattung von zentraler Bedeutung. Auch der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers gestaltet sich weitaus großzügiger, wenn er über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt bzw. außerhalb einer solchen tätig wird: Er kann dann Reisekosten statt einer Entfernungspauschale abziehen. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitnehmer Reisekosten, die ihm bereits sein Arbeitgeber erstattet hat, nicht noch einmal als Werbungskosten abziehen darf.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |