Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Kann ein lediger Arbeitnehmer gratis bei den Eltern wohnen?
Damit eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird, muss sie beruflich veranlasst sein. Weniger relevant ist der Familienstand des Arbeitnehmers. Maßgebend ist nur, ob sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am Hauptwohnort befindet. Dazu muss er dort einen eigenen Hausstand - also eine eingerichtete Wohnung - unterhalten.
Anders als bei Eheleuten prüft das Finanzamt bei einem Alleinstehenden allerdings, ob er die Wohnung entgeltlich nutzt und sich maßgeblich (finanziell) an der Führung dieses Hausstands beteiligt. Zudem muss sich ein unverheirateter Arbeitnehmer - abgesehen von arbeitsbedingten Abwesenheiten und Urlaubsfahrten - im Ersthaushalt aufhalten. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche geht nicht als Unterhalten eines Hausstands durch.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen ist die finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts (Miete oder laufender Aufwand für Haushaltsführung) zwar nicht zwingend erforderlich. Allerdings ist bei einer unentgeltlichen Überlassung zu prüfen, ob der alleinstehende Arbeitnehmer
- tatsächlich einen eigenen Hausstand unterhält oder
- doch nur in einen fremden Haushalt eingegliedert ist.
Wohnt er in Räumlichkeiten, in denen er schon als Kind gelebt hat und die nicht abgeschlossen, sondern nur durch eine von der elterlichen Wohnung abgehende Treppe zugänglich sind, dann lässt sich allein aus der Tatsache, dass sich der Unverheiratete um die Instandhaltung von Haus und Garten kümmert, nicht auf seine finanzielle Mitwirkung an der Haushaltsführung schließen. So handelt es sich etwa bei Tapezier-, Maler- und Gartenarbeiten nicht um Gegenleistungen für die Überlassung der Räume, sondern um übliche, familiär bedingte Zuwendungen an die Eltern.
Außerdem ist die lange Dauer der beruflichen Tätigkeit ein starkes Indiz dafür, dass gerade ein unverheirateter Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert hat. Und schließlich spricht auch ein großer räumlicher Abstand zwischen beiden Wohnungen dagegen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der alten Heimat aufrechterhält, und dafür, dass er seine Eltern lediglich besuchen fährt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |