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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Zuschläge sind nicht generell steuerfrei
Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und gewisse vorgegebene Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Ist aber beispielsweise ein Arbeitnehmer im Schichtdienst tätig und erhält er laut den Bestimmungen im Arbeitsvertrag pauschale Zuschläge für Arbeit zu ungünstigen Zeiten, kommt keine Steuerbefreiung in Betracht. Denn dann wird die Tätigkeit allgemein pauschaliert abgegolten.
Solche pauschal gezahlten Zuschläge haben nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung den Charakter allgemeiner Lohnbestandteile, da sie unabhängig von der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausbezahlt werden.
Hinweis: Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn Arbeitnehmer beispielsweise anhand der Dienstpläne Einzelaufstellungen der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit anfertigen und hieraus den steuerfreien Arbeitslohn ermitteln. Denn solche Aufstellungen ermöglichen bestenfalls eine Zurechnung der Sache nach, nämlich der tatsächlich geleisteten Arbeit während begünstigter Zeiten. Eine Zurechnung der Höhe nach (im Verhältnis zum Grundlohn) ergibt sich daraus nicht. Eine Pauschale zu vereinbaren, deren genaue Ermittlung weder dem Arbeitsvertrag noch den Planungs- und Einsatzrichtlinien zu entnehmen ist, ist also aus steuerlicher Sicht ungünstig.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |