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Häusliches Arbeitszimmer: Der Höchstbetrag für den Werbungskostenabzug gilt objektbezogen
Nutzt beispielsweise ein Lehrerehepaar ein großes häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann nicht jeder Partner 1.250 EUR jährlich als Werbungskosten geltend machen. Da dieser Höchstbetrag objekt- und nicht personenbezogen gilt, können die Ehegatten die Kosten des Arbeitszimmers nur anteilig und insgesamt nur einmal geltend machen. Dass sie theoretisch nur eine Wand einziehen müssten, um den Abzugsbetrag zu verdoppeln, ändert nichts an dieser Tatsache.
Damit werden Steuerpflichtige, die einen größeren Raum gemeinsam nutzen, steuerrechtlich schlechtergestellt als Personen, die in zwei getrennten, kleineren Räumen arbeiten. Da sie die Ausgestaltung ihrer häuslichen Arbeitszimmer aber individuell wählen können, ist das keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Stellt man diese Regelung nämlich der unbegrenzten Abzugsmöglichkeit der Kosten gegenüber, die für ein heimisches Büro anfallen, in dem sich die berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig abspielt, wird ihr Zweck deutlicher: Der Gesetzgeber will den begrenzten Abzug nur in Ausnahmefällen und den unbegrenzten in noch enger gefassten Sonderfällen zulassen. Die Möglichkeit einer Vervielfachung der 1.250 EUR würde die für den Regelfall beabsichtigte Deckelung der tatsächlichen Aufwendungen dem unbegrenzten Abzug zu nahe kommen lassen und damit die Unterscheidung zwischen den beiden Alternativen faktisch aufheben.
Gegen eine Verdoppelung des Höchstbetrags spricht außerdem, dass die Raumkosten bei einer Mehrfachnutzung mit denen bei einer Einfachbelegung weitgehend identisch sind. Höhere Aufwendungen entstehen bei der Mehrfachnutzung vor allem für die Einrichtung, auf die sich die Beschränkung aber nicht erstreckt, weil beispielsweise ein Schreibtisch als Arbeitsmittel gilt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |