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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

E-Bike vom Chef: Wie der geldwerte Vorteil ermittelt wird

Geht ein Arbeitgeber mit der Zeit und überlässt seinen Arbeitnehmern statt des üblichen Firmenwagens ein umweltfreundliches Fahrrad zur Privatnutzung, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Als monatlicher Durchschnittswert für die Lohnsteuer ist in diesem Fall 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer bei Inbetriebnahme des Rades anzusetzen. Damit abgedeckt sind

  • Freizeit- und Urlaubsfahrten des Beschäftigten,
  • seine Pendelfahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie
  • etwaige Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Gehört zur Angebotspalette des Arbeitgebers auch die Abgabe von Fahrrädern an Kunden (z.B. der Verleih), wird der geldwerte Vorteil abgemildert ermittelt und dabei der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR abgezogen. Generell darf aber die monatliche Freigrenze von 44 EUR für Sachbezüge nicht angesetzt werden.

Diese Regelungen gelten auch für die immer mehr in Mode kommenden E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad eingeordnet sind. Sie haben keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht. Die Elektrofahrräder können aber auch als Kfz eingeordnet werden, wenn ihr Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Dann wird der geldwerte Vorteil wie beim Pkw berechnet.

Hinweis: Sowohl für die langsamen Elektrofahrräder als auch für die schnellen gilt das erstmals für 2012. Arbeitgeber müssen diese Regelungen also schon für das gerade abgelaufene Lohnabrechnungsjahr beachten. Arbeitnehmer können über die anstehende Einkommensteuererklärung Korrekturen vornehmen. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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