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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Pendeln zur Arbeit: Unfallschaden bei abgeschriebenem Pkw meist nicht absetzbar
Erleiden Sie als Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall, können Sie die Kosten, die Ihnen dabei entstehen, als Werbungskosten geltend machen. Etwaige Versicherungserstattungen müssen Sie allerdings gegenrechnen. Lassen Sie nach dem Unfall beispielsweise Ihr Fahrzeug reparieren, können Sie die selbstgetragenen Reparaturkosten abziehen. Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug jedoch unrepariert, können Sie den eingetretenen Wertverlust nicht immer steuerlich geltend machen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs darf bei einem Fahrzeugverkauf ohne vorherige Reparatur
- nicht die Differenz zwischen dem Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall und dem Verkaufserlös angesetzt werden,
- sondern nur die Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Verkaufserlös.
Somit ist Ausgangsbasis für die zu ermittelnde Wertminderung der Buchwert, der sich ergibt, wenn man von den ursprünglichen Anschaffungskosten die fiktiven Abschreibungsbeträge abzieht.
Die Richter erklären ihre Entscheidung wie folgt: Für Unfallkosten auf dem Arbeitsweg gelten die Regelungen zu den außergewöhnlichen Abschreibungen, die sich danach bemessen, inwieweit ein schädigendes Ereignis (hier: Unfall) den vorhandenen Restbuchwert im Jahr des Schadenseintritts mindert. Im Urteilsfall war der Pkw des Arbeitnehmers zum Unfallzeitpunkt rechnerisch aber bereits komplett abgeschrieben, so dass der Ausgangsbetrag für die Wertminderung (fiktiver Restbuchwert) bei 0 EUR lag. Somit konnte der Arbeitnehmer keine Wertminderung mehr als Werbungskosten absetzen.
Hinweis: Wer einen Unfall mit einem bereits abgeschriebenen Fahrzeug verursacht, sollte darüber nachdenken, sein Fahrzeug vielleicht doch reparieren zu lassen. Eine Reparatur kann wirtschaftlich günstiger sein als ein sofortiger Verkauf, weil sich das Finanzamt daran beteiligt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |