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Auswärtstätigkeit: BFH erkennt private Telefonkosten als Werbungskosten an

Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit dürfen neben den Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten auch die Reisenebenkosten steuerlich abgezogen werden. Darunter fallen beispielsweise Kosten für die Gepäckaufbewahrung, die Parkplatznutzung und für Ferngespräche mit dem Arbeitgeber oder dem Geschäftspartner. Bei den privaten Telefonaten setzen die Finanzämter allerdings - aufgrund einer Regelung in den Lohnsteuer-Richtlinien - den Rotstift an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun über diese Verwaltungsanweisung hinweggesetzt und entschieden, dass bei einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche auch Telefongebühren abgesetzt werden dürfen, die auf private Gespräche entfallen. Im Urteilsfall hatte ein Marinesoldat während einer mehrwöchigen Seefahrt mehrfach mit seinen Angehörigen und seiner Lebensgefährtin telefoniert und hierfür 252 EUR aufgewandt.

Der BFH erklärte, dass der Aufwand der Erwerbssphäre des Soldaten zuzuordnen ist und demnach als Werbungskosten abgezogen werden darf. Zwar sind Telefonate mit Angehörigen und Freunden grundsätzlich privat veranlasst, doch wird dieser Zusammenhang bei längeren Auswärtstätigkeiten durch berufliche Gründe überlagert. Nach Überzeugung der Richter können private Angelegenheiten bei einer mindestens einwöchigen Abwesenheit nur aus der Ferne und somit über erhöhte Telefonkosten abgewickelt werden, so dass die Mehrkosten ganz überwiegend beruflich veranlasst sind.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Rechtsprechung auf gleichgelagerte Fälle überträgt oder bei ihrer ablehnenden Haltung bleibt. Wer private Telefonkosten in Zusammenhang mit einer längeren Auswärtstägigkeit in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, sollte unbedingt auf das BFH-Urteil verweisen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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