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Betriebsveranstaltung: 110-EUR-Grenze muss nicht ständig angepasst werden
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einer Betriebsveranstaltung die Korken knallen lassen, sorgt mitunter nicht nur der Kater am nächsten Morgen für ein böses Erwachen. Zu unerwünschten Spätfolgen kommt es auch aus steuerlicher Sicht, wenn die Kosten der Feier mehr als 110 EUR pro Teilnehmer betragen haben. Denn bei Überschreiten dieser Freigrenze werten die Finanzämter die Aufwendungen in voller Höhe als steuerpflichtigen Arbeitslohn, so dass Lohnsteuer anfällt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die 110-EUR-Grenze kürzlich im Fall einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten untersucht, die im Jahr 2007 ein großes Sommerfest für mehrere hundert Arbeitnehmer, Partner und andere Gäste veranstaltet hatte. Da sich die Kosten der Feier auf 175 EUR pro Kopf beliefen, hatte das Finanzamt für die Feier eine pauschale Lohnsteuer von 11.005 EUR nacherhoben. Die Gesellschaft hielt dem entgegen, dass die bereits seit 2002 geltende 110-EUR-Freigrenze dringend an die Preisentwicklung angepasst werden müsste - und das Sommerfest deshalb keine Lohnsteuer auslöse.
Der BFH erwiderte jedoch, dass es nicht seine Aufgabe ist, den Höchstbetrag ständig an die Preisentwicklung anzupassen. Denn auch der Gesetzgeber passt Pauschbeträge nicht laufend, sondern allenfalls von Zeit zu Zeit an. Jedenfalls für das betroffene Jahr 2007 seien 110 EUR durchaus noch angemessen. Gleichwohl forderte der BFH die Finanzverwaltung auf, alsbald über eine Anhebung nachzudenken.
Hinweis: Aus den Urteilsgründen lässt sich schließen, dass der BFH die Freigrenze in Altfällen wohl weiterhin unangetastet lassen wird. Gleichgerichtete Klagebemühungen haben daher wenig Aussicht auf Erfolg. Nur wenn die Finanzverwaltung in Zukunft untätig bleibt und die Grenze nicht anhebt, ist mit einem regulierenden Richterspruch zu rechnen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |