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Lohnsteuerrückerstattung: Veruntreute Gelder sind kein Arbeitslohn

Es hatte mit einem Jahresbetrag von 16.400 EUR angefangen, dann steigerten sich die veruntreuten Beträge auf zuletzt 76.200 EUR im Jahr: Ein Lohnbuchhalter aus dem Saarland überwies über Jahre hinweg Gelder seiner Firma auf sein eigenes Konto und wurde dabei immer maßloser. Da die veruntreuten Gelder zusammen mit den regulären Arbeitslöhnen in die Lohnsteuer-Anmeldungen eingingen, entrichtete der Arbeitgeber unwissentlich auch noch Lohnsteuer für sie.

Nachdem ein Wirtschaftsprüfer die Veruntreuung aufgedeckt hatte, wollte sich die Firma die Lohnsteuer auf die veruntreuten Gelder in Höhe von 55.000 EUR natürlich vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Jetzt hat ihm der Bundesfinanzhof teilweise grünes Licht gegeben: Da die veruntreuten Gelder kein Arbeitslohn sind, unterliegen sie auch nicht dem Lohnsteuerabzug. Denn als Arbeitslohn sind nur solche Vorteile anzusehen, die ein Arbeitgeber (oder ein Dritter) für eine Beschäftigung gewährt. Von einer "Gewährung" kann im Fall des betrügerischen Lohnbuchhalters aber nicht die Rede sein, da er eigenmächtig und vorschriftswidrig gehandelt hatte.

Trotz dieser an sich positiven Entscheidung gab es einige verfahrensrechtliche Tücken, die eine Erstattung der kompletten Lohnsteuerbeträge letztlich verhinderten: Da für die ersten Jahre des Betrugs die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war, konnten für diese keine Lohnsteuerbeträge mehr zurückgezahlt werden. Nur für die beiden letzten Jahre konnte die Firma eine Erstattung erreichen, weil diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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