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Fahrtenbuch: Ohne Fleißarbeit kein Preis

Wie unnachgiebig der Bundesfinanzhof (BFH) mitunter sein kann, hat kürzlich ein Versicherungskaufmann am eigenen Leib erfahren. Er wollte die Privatnutzung seines Dienstwagens nicht über die (für ihn ungünstige) 1-%-Regelung, sondern anhand des tatsächlichen privaten Nutzungsanteils versteuern und legte dem Finanzamt zu diesem Zweck ein Fahrtenbuch vor. Dieses bestand aus handschriftlich geführten Aufzeichnungen zu den Fahrten mit Datum, Uhrzeit, Kilometerständen und gefahrenen Kilometern. Zu "Reiseroute und Ziel" der beruflichen Fahrten war lediglich der Vermerk "Außendienst" eingetragen, zu "besuchte Personen" nur "siehe Anlage". Als Anlage reichte er den Ausdruck eines vom Arbeitgeber erstellten elektronischen Terminkalenders ein, aus dem sich die fehlenden Angaben (Name und Adresse der Kunden) ergaben.

Obwohl Fahrtenbuch und Anlage zusammengenommen alle notwendigen Angaben enthielten, hat der BFH das Fahrtenbuch steuerlich nicht anerkannt. Die Richter bestanden darauf, dass die Angaben zu den Fahrtzielen und den aufgesuchten Kunden bzw. Geschäftspartnern aus dem Fahrtenbuch selbst hervorgehen müssen, da sie zu den unverzichtbaren Angaben gehören. Der bloße Verweis auf eine Anlage (z.B. einen Terminkalender oder ein Tagebuch) genügt hier nicht. Daher musste der Versicherungskaufmann seinen privaten Nutzungsvorteil im Ergebnis über die pauschale 1-%-Regelung versteuern.

Hinweis: Da die Rechtsprechung so hohe Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch stellt, sollten Sie sich unbedingt die Mühe machen, Ihr Fahrtenbuch vollständig auszufüllen. Der vorgestellte Fall belegt, dass Sie diese Fleißarbeit leider nicht durch den Verweis auf andere Aufzeichnungen umgehen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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