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Sprachkurs im Ausland: Touristisches Ziel spricht für private Reisegründe
Kennen Sie den "Las-Vegas-Beschluss"? In dieser aufsehenerregenden Entscheidung aus dem Jahr 2009 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten einer gemischt (privat und beruflich) veranlassten Reise nach Las Vegas anteilig als Werbungskosten anerkannt. Dieses Vorgehen war völlig neu, hatte doch zuvor der Grundsatz gegolten: "Ganz oder gar nicht." War eine Reise auch nur teilweise privat veranlasst, wurden die kompletten Reisekosten steuerlich aberkannt.
Nun hat der BFH zusammengefasst, wie Reisekosten für einen Sprachkurs im Ausland steuerlich zu behandeln sind. Danach sind die Kosten nur dann komplett als Werbungskosten abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zugeordnet werden kann.
Hinweis: Für einen Komplettabzug muss insbesondere das Programm der Reise unmittelbar beruflich veranlasst sein. Zu viele Freizeitelemente wie Ausflüge stützen das private Reisemotiv.
Lässt sich die Reise nicht komplett der beruflichen Sphäre zuordnen, sind die Reisekosten in einen beruflichen (abziehbaren) und einen privaten (nichtabziehbaren) Teil aufzuteilen. Das gilt allerdings nur, wenn der berufliche Teil der Reise nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Hinweis: Spielt der berufliche Teil eine nur untergeordnete Rolle, scheidet ein steuerlicher Abzug komplett aus. Das ist beispielsweise bei einem 14-tägigen Strandurlaub der Fall, der nur einen eintägigen Sprachkurs enthält.
Bei der Aufteilung der Reisekosten gilt: Hat die Sprachreise ein touristisches Ziel, spricht das für eine private Veranlassung. Dann hält der BFH einen hälftigen Abzug der Reisekosten für angebracht, sofern kein anderer Aufteilungsmaßstab (z.B. anhand von Zeitanteilen) vorhanden ist.
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