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Private Pkw-Nutzung: 1-%-Vorteil darf nach dem Bruttolistenneupreis bemessen werden
Können Sie einen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen? Dann wissen Sie sicher, dass Sie den daraus resultierenden Nutzungsvorteil nach der pauschalen 1-%-Regelung versteuern können. Nach dieser Methode wird der geldwerte Vorteil pro Monat mit 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer). Dieser Neupreis wird auch bei gebraucht gekauften Dienstwagen herangezogen.
Ein Angestellter aus Niedersachsen, der einen Gebrauchtwagen seines Arbeitgebers privat mitnutzen durfte, wollte die pauschale 1-%-Besteuerung nicht hinnehmen und ist kürzlich vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen. Er machte geltend, dass Gebrauchtfahrzeuge mit einem geringeren Wert in die Vorteilsermittlung eingehen müssten und dass selbst Neufahrzeuge heutzutage meist unter dem Bruttolistenneupreis verkauft werden. Doch der BFH teilte diese Ansicht nicht und entschied, dass der Ansatz des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Die 1-%-Regelung ist eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die individuelle Besonderheiten (z.B. die Nutzung von Gebrauchtwagen) außen vor lassen darf. Daher darf auch bei Gebrauchtfahrzeugen der Bruttolistenneupreis zum Ansatz kommen. Der BFH gibt zu bedenken, dass der Vorteil für den Arbeitnehmer nicht nur in der eigentlichen Nutzung des Fahrzeugs besteht, sondern auch darin, dass der Arbeitgeber sämtliche Kfz-Kosten übernimmt (Benzin, Versicherung, Steuern, Reparatur etc.). Diese Vorteile werden ohnehin schon nicht im Bruttolistenneupreis abgebildet.
Hinweis: Der BFH weist darauf hin, dass Arbeitnehmern stets die Möglichkeit offensteht, ein Fahrtenbuch für ihren Dienstwagen zu führen. Anhand dessen können sie in ihrer Einkommensteuererklärung den geldwerten Vorteil nach der tatsächlichen Privatnutzung errechnen - und so die Anwendung der pauschalen 1-%-Regelung abwenden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es nicht sonderlich gravierend, dass die 1-%-Regelung in Einzelfällen sehr belastend wirkt - denn sie ist ja bloß eine Alternativregelung.
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zum Thema: | Einkommensteuer |