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Kindergeld: EU-Bürger können in zwei Staaten zugleich berechtigt sein

Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können selbst dann hierzulande kindergeldberechtigt sein, wenn sie weiterhin ins Sozialsystem ihres Heimatlandes eingegliedert sind und dort auch Kindergeld beziehen. Allerdings kürzt ihnen die Familienkasse dann das deutsche Kindergeld um die ausländischen Leistungen. Diese Regelung ist nicht nur für Eltern interessant, sondern auch für Arbeitgeber, die Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten - etwa als Saisonarbeiter oder für einzelne Kampagnen - beschäftigen.

In einem Urteil aus dem Jahr 2012 hatte sich der EuGH mit dem Fall polnischer Arbeitnehmer befasst, die nach Deutschland entsandt worden waren, und entschieden, dass sie nicht deshalb komplett vom deutschen Kindergeld ausgeschlossen werden dürfen, weil sie in ihrem Heimatland vergleichbare Familienleistungen erhalten. Das würde nämlich gegen ihre Freizügigkeitsrechte verstoßen. Das gilt

  • sowohl für langfristig als auch für saisonal beschäftigte Arbeitnehmer und Wanderarbeitnehmer,
  • wenn sie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen und
  • ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.

Dann darf das deutsche Kindergeld lediglich um die ausländischen Familienleistungen gekürzt werden.

Hinweis: Anspruch auf Kindergeld besteht nur für die Monate, in denen ein Elternteil inländische Einkünfte erzielt und deshalb als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Dieser darf beim Kindergeld nämlich nicht bessergestellt werden als derjenige Elternteil, der durch einen Wegzug ins Ausland seinen deutschen Wohnsitz aufgibt und mit Ende des Umzugsmonats seinen Anspruch auf Kindergeld verliert. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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