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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Regelmäßige Arbeitsstätte: Mietkosten sind bei langer Auslandsentsendung nicht absetzbar

Wird eine Tätigkeit über einen längeren Zeitraum fortdauernd und immer wieder am gleichen Ort ausgeübt, wird dieser Ort aus steuerlicher Perspektive zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum ins Ausland entsendet wird.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf war ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, später aber insgesamt für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochter einer deutschen Konzernmutter entsendet worden. Er war mit seiner Familie ins Ausland gezogen, hatte aber seine Wohnung in Deutschland beibehalten. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der ausländischen Tätigkeitsstätte um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland nicht nach Dienstreisegrundsätzen (anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer), sondern nur begrenzt auf die Entfernungspauschale abziehen.

Hinweis: Obwohl die Wohnung in Deutschland beibehalten wurde, konnten auch die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung nicht abgezogen werden, da weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vorlag. Denn der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befand sich am Beschäftigungsort jenseits der Grenze.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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