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Ehegattenarbeitsverhältnis: Treffen Sie fremdübliche Vereinbarungen!
Angehörigen steht es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie sich für sie steuerlich möglichst günstig auswirken. Bedingung ist aber, dass Verträge so abgeschlossen werden, wie es unter fremden Dritten üblich ist. Aus diesem Grund werden Verträge zwischen Verwandten von den Finanzämtern genauer unter die Lupe genommen und daraufhin geprüft, ob
- der Vertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist,
- die Vereinbarung nach dem Vertragsabschluss tatsächlich wie zuvor vereinbart umgesetzt wird und
- sowohl der Inhalt als auch die Durchführung der Vereinbarung während der gesamten Vertragsdauer dem entsprechen, was auch zwischen fremden Dritten üblich ist.
Werden die zivilrechtlichen Formvorgaben nicht beachtet, liegt für die Finanzämter zumindest ein Indiz dafür vor, die steuerliche Anerkennung zu versagen. Deshalb ist es also wichtig, sich an die formalen Voraussetzungen zu halten.
Bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis wird der Abzug von Betriebsausgaben vom Finanzamt nur anerkannt, wenn eine Reihe von Merkmalen erfüllt ist. Lohnzahlungen an einen Ehepartner, der in der Firma, Praxis oder Kanzlei mitarbeitet, lassen sich insbesondere dann als Betriebsausgaben absetzen, wenn
- der Gatte aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird,
- er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und
- alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt werden.
Auch muss das Gehalt angemessen sein und dem entsprechen, was ein Fremder unter vergleichbaren Umständen als Gegenleistung erhalten würde.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt klargestellt, dass auch konkrete Vereinbarungen über die Arbeitszeit getroffen werden müssen, damit ein Ehegattenarbeitsverhältnis anerkannt wird: Für ihren freiberuflich tätigen Ehemann erledigte eine Frau von Zu Hause aus - je nach Bedarf und Arbeitsanfall - verwaltungstechnische Arbeiten für eine Zahnarztpraxis. Die monatliche Arbeitszeit war vertraglich auf 45 Stunden festgelegt, konnte jedoch im Bedarfsfall frei gestaltet werden. Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden hatte die Frau nicht geführt.
Das Gericht lehnte den Abzug von Betriebsausgaben in diesem Fall ab, da eine Kontrolle unmöglich war, ob die Frau tatsächlich 45 Stunden im Monat gearbeitet hatte. Eine solche Vertragskonstellation wäre zwischen fremden Dritten nicht üblich.
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