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BFH und BMF uneins: Müssen Gehaltsextras freiwillig geleistet werden, um begünstigt zu sein?

Damit Sie als Arbeitnehmer für den Zuschuss Ihres Arbeitgebers zu Ihren Kindergartenkosten eine Steuerbefreiung oder für seine finanzielle Unterstützung beim Pendeln zur Arbeit eine Lohnsteuerpauschalierung erhalten, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Sie können also nicht einfach auf Teile Ihres Gehalts verzichten und diese in begünstigte Zuschüsse umwandeln, um so Steuern zu sparen.

Zudem hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden, dass Ihr Arbeitgeber die Leistungen, die als "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt" gelten sollen, auch freiwillig zahlen muss. Nach Ansicht der Richter setzt das Kriterium "zusätzlich" nämlich voraus, dass es sich um eine "freiwillige" Leistung handelt. Somit hat der BFH seine Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen also verschärft.

Beispiel: Arbeitgeber A will die Gehaltszahlungen an seine Arbeitnehmer steuerlich günstiger gestalten. Dazu setzt er über neue Arbeitsverträge die bisherigen Bruttoarbeitslöhne herab und bietet stattdessen als monatliche Zusatzleistungen Zuschüsse zur Kinderbetreuung an. Laut Arbeitsvertrag muss A den regulären Arbeitslohn allerdings doch auszahlen, wenn ein Arbeitnehmer die Zuschüsse aus rechtlichen oder persönlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann - etwa weil er keine Kinder hat.

Auf eine steuergünstige Pauschalbesteuerung kann A bei dieser Gestaltung nicht hoffen, weil er die Zuschüsse nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Die Zuschüsse sind auch nicht freiwillig erbracht, weil A sie ohnehin schuldet.

Immerhin wendet die Finanzverwaltung diese BFH-Entscheidung nur mit Einschränkung an - aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Beständigkeit der Rechtsanwendung. Sie sieht die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und Lohnsteuerpauschalierungen schon dann als erfüllt an, wenn lediglich eine zweckbestimmte Leistung - also etwa 100 EUR extra für die Tagesmutter - zum bisherigen Gehalt hinzukommt, das Ihr Arbeitgeber Ihnen arbeitsrechtlich schuldet. Nach dieser Auslegung sprechen also nur echte Gehaltsumwandlungen gegen die steuerlichen Privilegien.

Hinweis: Unter arbeitsrechtlich geschuldetem Lohn versteht man übrigens Ihre Ansprüche als Arbeitnehmer auf zweckbestimmte Leistungen

  • aus einem individuellen Vertrag oder
  • aufgrund einer arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage.

  

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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