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Häusliches Arbeitszimmer: Kein anteiliger Kostenabzug für Küche, Bad und Flur

Als Selbständiger oder Arbeitnehmer können Sie die Kosten, die Ihnen für Ihr häusliches Arbeitszimmer entstehen, komplett als Betriebsausgaben oder Werbungkosten von der Einkommensteuer abziehen, sofern das Zimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt. Bis zu 1.250 EUR im Jahr können Sie von Ihrem Aufwand absetzen, wenn das heimische Büro zwar nicht den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, Ihnen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, müssen Sie dem Finanzamt übrigens selbst beweisen. Und da die auf das Büro entfallenden Kosten grundsätzlich nach dem Flächenverhältnis zwischen dem Arbeitszimmer und der Gesamtwohnfläche (einschließlich des Arbeitszimmers) ermittelt werden, müssen Sie dabei auch Informationen über Wohnfläche, Zuschnitt und Nutzung der Wohnung bereithalten.

Aufwendungen, die auf andere Räumlichkeiten wie Küche, Bad und Flur entfallen, werden bei der Kalkulation gar nicht berücksichtigt, denn diesen Räumen fehlt schon die Ausstattung, die für ein häusliches Arbeitszimmer prägend ist. Die Aufwendungen für den Haushalt, die auf diese Räume entfallen, gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, für die es ein gesetzliches Abzugsverbot gibt. Die Kosten sind nicht einmal teilweise abziehbar, weil die Benutzung von Küche und Bad nichts mit der Berufsausübung zu tun hat und der Flur nur dazu dient, das Arbeitszimmer zu erreichen. Für eine Berücksichtigung fehlt hier ein verlässlicher Aufteilungsmaßstab.

Beispiel: Der Selbständige Journalist J hat eine 70 qm große Wohnung gemietet. Die Miete inklusive Nebenkosten beträgt monatlich 1.000 EUR. Den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit von J bildet ein Raum von 25 qm in seiner Wohnung. Die Kosten für dieses häusliche Arbeitszimmer möchte er als Betriebsausgaben geltend machen. Folgendermaßen  muss J dabei rechnen:

Miete inklusive Nebenkosten im Jahr: 12.000 EUR
Flächenanteil des Arbeitszimmers: 35,7 %
Als Betriebsausgaben absetzbar im Jahr (12.000 EUR x 35,7 % =) 4.284 EUR

Da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellt, kann J diese 4.284 EUR komplett von einer Einkommensteuer abziehen.

Aufwendungen, die anteilig auf seine Küche, das Bad und den Flur entfallen, kann J bei dieser Kalkulation gar nicht berücksichtigen. Der Umstand, dass er sein Arbeitszimmer nur durch den Flur erreichen kann und dass er sich während der Arbeit den Kaffee in der Küche zubereitet, ändert nichts an diesem Abzugsverbot.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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