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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Zuwendungen von dritter Seite: Zahlungen von ehemaliger Konzernmutter sind Arbeitslohn
Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind meist als Arbeitslohn anzusehen, da sie in aller Regel durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Arbeitslohn kann ausnahmsweise aber auch von dritter Seite gezahlt werden (z.B. vom früheren Arbeitgeber oder von arbeitgeberfremden Einrichtungen), wenn die Zuwendung eine Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers darstellt.
Hinweis: Die Annahme von Arbeitslohn hat in aller Regel zur Folge, dass die Zahlungen der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzem einen Fall untersucht, in dem eine ehemalige Konzernmuttergesellschaft ihre früheren Arbeitnehmer mit Geldzuwendungen bedacht hatte. Die Gesellschaft hatte zunächst ihre Anteile an der Arbeitgeber-GmbH veräußert und dann ihren früheren Arbeitnehmern Schecks über je 5.200 EUR übersandt. Vor dem BFH wollte ein Arbeitnehmer erreichen, dass diese Zuwendung als steuerfreie Schenkung anerkannt wird und nicht als steuerpflichtige Arbeitslohnzahlung gilt. Doch der BFH lehnte ab und erklärte, dass die Zahlung zweifelsohne die Frucht früherer Arbeit war. Für eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis sprach, dass die Geldzuwendungen
- an alle Arbeitnehmer herausgingen,
- zusammen mit anderen Bonuszahlungen ausgezahlt wurden und
- in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung standen.
Dass die Konzernmutter die Zahlungen selbst als schenkungsteuerfreie Zuwendung angesehen hatte, war für das Gericht unerheblich, da subjektive Einschätzungen der Beteiligten für die steuerliche Einordnung grundsätzlich keine Rolle spielen. Auch das Argument, dass die Scheckzuwendungen (womöglich) gegen die arbeitsvertraglich verbindlichen Richtlinien der neuen Konzernmutter verstoßen hätten, ließ das Gericht nicht gelten. Denn nach seiner Auffassung haben auch solche sogenannten Compliance-Regelungen keine Auswirkungen auf die einkommensteuerliche Einordnung der Zahlungen.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH überrascht nicht, da die Veranlassung durch das Dienstverhältnis bei derartigen Zahlungen nur äußerst schwer in Abrede gestellt werden kann. Nur wenn die Konzernmutter hätte nachweisen können, dass die Scheckzahlungen auf Rechtsbeziehungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses beruhten, hätte eine Einordnung als Arbeitslohn abgewendet werden können.
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zum Thema: | Einkommensteuer |