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Doppelte Haushaltsführung: Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen sind nicht abziehbar

Wenn Sie einen doppelten Haushalt führen, kehren Sie vermutlich regelmäßig an Ihren Erstwohnsitz zurück. Ihr Finanzamt trägt diesem Umstand Rechnung, indem es die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche als Werbungskosten anerkennt. Das Einkommensteuergesetz sieht für diese sogenannten Familienheimfahrten ausdrücklich den Ansatz der Entfernungspauschale vor (0,30 EUR pro Entfernungskilometer).

Beispiel: Frau Meier kehrt in 2012 einmal wöchentlich an ihren 140 km entfernt liegenden Erstwohnsitz zurück; insgesamt unternimmt sie 50 Fahrten. In der Einkommensteuererklärung 2012 kann sie somit einen Kostenabzug von 2.100 EUR geltend machen (50 Fahrten x 0,30 EUR x 140 km).

Nutzt der Arbeitnehmer für Familienheimfahrten jedoch einen Dienstwagen, lässt das Einkommensteuergesetz keinen Werbungskostenabzug zu. Der Bundesfinanzhof hat dieses Abzugsverbot jetzt ausdrücklich bestätigt und als Begründung darauf verwiesen, dass Arbeitnehmer für die Dienstwagennutzung zu wöchentlichen Heimfahrten spiegelbildlich auch keinen (steuererhöhenden) geldwerten Vorteil versteuern müssen, so dass auch ein Ansatz auf der Ausgabenseite nicht gerechtfertigt ist. Weiter argumentierte das Gericht, dass dem Arbeitnehmer für den Werbungskostenabzug ein tatsächlicher Aufwand entstanden sein muss - was bei der Nutzung eines Dienstwagens nicht der Fall ist.

Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitnehmer auch die Kosten für jeweils eine Fahrt zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung abrechnen. Hierfür sieht das Gesetz sogar einen Abzug von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer vor. Bei der Nutzung eines Dienstwagens scheidet aber auch dieser Kostenabzug aus.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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