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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Pendelfahrten zur Arbeit: Gestellter Chauffeur löst zusätzlichen geldwerten Vorteil aus
Wird die private Nutzung eines Dienstwagens nach der 1-%-Methode versteuert, muss für die Nutzung des Wagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein separater Zuschlag von 0,03 % des Fahrzeuglistenpreises pro Monat und Entfernungskilometer (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) angesetzt werden.
Beispiel: Der Arbeitnehmer nutzt einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 EUR für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung: 20 km). Für jeden Monat der Nutzung muss er einen zusätzlichen geldwerten Vorteil von 180 EUR versteuern (0,03 % x 30.000 EUR x 20 km).
In einem aktuellen Urteil weist der Bundesfinanzhof (BFH) darauf hin, dass beim Arbeitnehmer noch ein weiterer lohnsteuerlicher Vorteil angesetzt werden muss, wenn ihm vom Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Fahrer überlassen wird. Entscheidend war für die Richter, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer damit eine werthaltige Dienstleistung (Personalüberlassung) für eine dem Arbeitnehmer obliegende Aufgabe (= Pendeln zur Arbeit) zur Verfügung stellt. Die Annahme eines geldwerten Vorteils wurde auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Chauffeurdienste die Möglichkeit hatte, schon während der Fahrt seine Büroarbeiten zu erledigen.
Der BFH weist darauf hin, dass der Wert der Fahrergestellung mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen ist. Dieser Wert muss durch eine Schätzung ermittelt werden, die sich am Wert einer von fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Fahrergestellung orientiert.
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zum Thema: | Einkommensteuer |