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Abfindung in zwei Jahren: Wie muss der Gesamtbetrag aufgeteilt sein, damit er günstig besteuert wird?
Wenn Ihnen ein Veräußerungsgewinn, eine Entlassungsentschädigung oder die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit geballt in einem Jahr zufließt, käme es ohne eine besondere Begünstigung im deutschen Steuerrecht zu einer sehr hohen Steuerbelastung. Denn diese außerordentlichen Einkünfte, die wirtschaftlich aus mehreren Veranlagungszeiträumen stammen, würden mit einem höheren Steuersatz belegt, als das bei ihrer Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume der Fall wäre. Um solche Belastungsverzerrungen zu mildern, gibt es die sogenannte Fünftelregelung.
Wie wichtig es für die Anwendung der Fünftelregelung ist, dass die außerordentlichen Einkünfte tatsächlich geballt zufließen, zeigt folgendes Urteil des Finanzgerichts Münster (FG): Eine Arbeitnehmerin, der betriebsbedingt gekündigt worden war, erhielt für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung. Einen Teilbetrag von 5.970 EUR zahlte ihr der ursprüngliche Arbeitgeber mit der letzten Entgeltrechnung aus. Den anderen Teil von 41.453 EUR erhielt sie vereinbarungsgemäß im Folgejahr bei ihrem Austritt aus der Transfergesellschaft, in die sie für eine Übergangszeit gewechselt war.
Für diese Abfindung hat das FG der Arbeitnehmerin keine Steuerermäßigung gewährt, weil ihr ein Teil der Abfindung in Höhe von mehr als 10 % der Gesamtleistung in einem anderen Jahr ausgezahlt wurde als die zweite Rate. Die für die Fünftelregelung erforderliche Zusammenballung von Einkünften war nach Ansicht des FG somit nicht mehr gegeben. Zwar darf ein kleiner Teil der Entschädigung durchaus in einem anderen Jahr zufließen als die Hauptleistung. Beträgt der kleinere Teil aber mehr als 10 %, liegt nach dem aktuellen FG-Urteil keine geringfügige Ergänzung zur Hauptabfindung mehr vor.
Hinweis: Wichtig ist daher die Frage, ob es künftig eine starre Prozentgrenze hinsichtlich der Verteilung geben wird, an der sich Betrieb und Belegschaft orientieren können. Hat Ihr Finanzamt eine gestückelte Abfindung ohne Vergünstigungen besteuert, sollten Sie Ihren Fall also unbedingt offenhalten. Gegen das FG-Urteil ist auch schon eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
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zum Thema: | Einkommensteuer |