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Kindergeld: Anspruch auch bei Sprösslingen, die im EU-Ausland leben
Sind Sie als Mutter in Deutschland erwerbstätig, haben Sie auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie eine andere EU-Staatsangehörigkeit besitzen und Ihr Kind bei Verwandten im Gemeinschaftsgebiet lebt. Das gilt dann, wenn
- in dem EU-Staat, in dem das Kind mit dem Verwandten lebt, kein Anspruch auf Familienleistungen besteht und
- Sie als Mutter nach deutschem Recht kindergeldberechtigt sind.
Das hat jetzt das Finanzgericht Münster für eine polnische Mutter mit Gewerbe in Deutschland und ihre minderjährige Tochter entschieden, die im Haushalt der Großmutter in Polen lebte.
Dass ein Elternteil bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bezüglich der Familienleistungen (zu denen auch das Kindergeld gehört) nur den Rechtsvorschriften des einen Mitgliedstaates unterliegt, ergibt sich seit Mai 2010 aus einer EU-Verordnung. Gemäß dieser Verordnung kommt bei einer polnischen Mutter, die in Deutschland - selbständig oder angestellt - arbeitet, das Recht Deutschlands zur Anwendung. Die Großmutter unterliegt im Gegenzug dem polnischen Recht, weil sie ihren Wohnsitz bei unseren östlichen Nachbarn hat.
Der Anspruch der Mutter ist auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen auszuzahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Denn "Berechtigter" im Sinne des Einkommensteuergesetzes kann nur eine Person sein, die nach deutschem Recht selbst kindergeldberechtigt ist. Und da die Großmutter weder die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes noch die des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt, ist sie keine Berechtigte. Folglich gibt es bei dieser Konstellation nicht mehrere, sondern nur eine Berechtigte.
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zum Thema: | Einkommensteuer |